In der Nähe zu Eingangstüren parken zu können, erleichtert vielen Menschen mit Behinderung den Alltag maßgeblich. Behindertenparkplätze sollen genau das gewährleisten und sichern, dass ausreichend Platz zum Ein- und Aussteigen vorhanden sind. Doch um einen solchen nutzen zu dürfen, ist ein Behindertenparkausweis die Grundvoraussetzung – und diesen erhält nicht jeder.
Welche Voraussetzungen zur Beantragung gegeben sein müssen und ob diese für Dich infrage kommt, erfährst Du hier.
Entgegen einer gängigen Annahme berechtigt ein Schwerbehindertenausweis Dich nicht automatisch, auf einem Behindertenparkplatz zu parken. Nur mit dem blauen EU-Parkausweis darfst Du Dein Auto auf gekennzeichneten Parkflächen abstellen – und das in allen Ländern der Europäischen Union und in einigen darüber hinaus.
Solltest Du selbst nicht mit dem Pkw fahren (können), darf der Parkausweis von der Person genutzt werden, die Dich befördert. Trotzdem musst Du ihn beantragen.
Um das tun zu können, muss mindestens eine der folgenden Eigenschaften auf Dich zutreffen:
In den meisten Fällen wird ein Parkplatz für Schwerbehinderte von Menschen mit Rollstuhl genutzt. Sie befinden sich daher nicht nur in der Nähe eines Gebäudes, sondern haben außerdem größere Maße als der Standard. So werden das Ein- und Aussteigen und auch das Verladen des Hilfsmittels erleichtert.
Trifft eine der oben genannten Voraussetzungen auf Dich zu, kannst Du Dich um eine Beantragung kümmern. Abhängig vom Bundesland ist dafür entweder das Straßenverkehrsamt oder das Ordnungsamt Dein Ansprechpartner.
Bei der entsprechend zuständigen Behörde reichst Du (oder eine bevollmächtigte Person) einen unterschriebenen formlosen Antrag ein. Auf diesem sollte Dein Anliegen kurz erklärt und begründet werden.
Außerdem musst Du folgende Unterlagen vorweisen können:
Die Beantragung ist für Dich kostenlos und der Behindertenparkausweis für fünf Jahre gültig. Nach Ablauf dieser Frist musst Du einen neuen beantragen. Zu dem entsprechenden Termin solltest Du den abgelaufenen Ausweis mitbringen.
Mit dem Ausweis darfst Du auf gekennzeichneten Flächen parken. Diese erkennst Du meist an einem Piktogramm eines Rollstuhls, das sich entweder auf dem Boden oder auf einem Schild befindet.
Aber Achtung: Steht auf einem solchen Schild eine Ergänzung wie: „Mit Parkausweis Nr. …“ oder der Angabe des Kennzeichens, handelt es sich um einen personenbezogenen Behindertenparkplatz. Diesen darfst Du nur nutzen, wenn er auf Deinem Namen angemeldet ist.
Du bekommst keinen Behindertenparkausweis zugesagt? In diesem Fall hast Du die Möglichkeit, eine orangene Parkerleichterung zu beantragen. Diese berechtigt Dich allerdings nicht, Dein Auto auf einem für Behinderte gekennzeichneten Parkplatz abzustellen. Stattdessen erhältst Du einige Sonderrechte. Von diesen darfst Du Gebrauch machen, wenn in zumutbarer Entfernung keine Parkmöglichkeit vorhanden ist.
Du kannst dann beispielsweise an folgenden Stellen parken:
Wichtig ist, dass Du bei zeitlicher Begrenzung neben dem Ausweis auch eine Parkscheibe ins Fenster legst.
Einen solchen orangenen Parkausweis kannst Du beantragen, …
Bis zu drei Minuten darfst Du auf einer für Menschen mit Behinderung gekennzeichneten Parkfläche halten. Allerdings nur, wenn in diesem Zeitraum keine berechtigte Person Anspruch auf diese erhebt.
Grundsätzlich musst Du beim rechtswidrigen Parken ohne Behindertenparkausweis mit einem Bußgeld rechnen.
Im schlimmsten Szenario kannst Du sogar abgeschleppt werden und musst für die zusätzlich entstandenen Kosten aufkommen.
Solltest Du demnach darauf angewiesen sein, in Gebäudenähe parken zu können, solltest Du eine der oben genannten Möglichkeiten zwingend in Betracht ziehen.
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