
In unserem ausführlichen Blogbeitrag Barrierefreiheit – was ist das eigentlich? kannst Du im Detail nachlesen, was der Begriff Barrierefreiheit im Einzelnen umfasst. Hier geht es vor allem um die gesetzlichen Bestimmungen, die die entsprechenden Maßnahmen regeln.
An dieser Stelle geben wir Dir noch einmal einen kleinen allgemeinen Einblick darüber, worum es sich bei Barrierefreiheit handelt.
Barrierefreiheit umfasst diverse Maßnahmen, die alle Lebensbereiche für jeden Menschen gleichermaßen zugänglich machen sollen. Das heißt: Gebäude, Wohnungen, Gehwege, aber auch das Internet werden so gestaltet, dass Menschen mit und ohne Behinderung diese uneingeschränkt nutzen können. Weil die Maßnahmen aber auch für ältere, schwangere oder temporär eingeschränkte Menschen gilt – eben für alle – spricht man oft auch von Universellem Design oder Design für Alle.
Beispiele dafür sind:
Muss wirklich jeder Lebensbereich barrierefrei sein und wer kümmert sich überhaupt darum? Diese Fragen wollen wir an dieser Stelle beantworten – denn ganz so einfach ist die gesetzliche Regelung leider nicht.
Im Jahre 2008 trat das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der UN in Kraft. Dabei handelt es sich um eine Konkretisierung der bisher bestehenden Menschenrechtsabkommen unter Berücksichtigung der Lebenssituation behinderter Menschen. Die UN-Behindertenrechtskonvention beinhaltet unter anderem Grundsätze wie Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit.
Sowohl Deutschland als auch Österreich haben diese Konventionen ratifiziert. Gesetze zur Barrierefreiheit orientieren sich an diesen Richtlinien und dürfen gegen diese nicht verstoßen.
Innerhalb Österreichs wird die Barrierefreiheit seit dem 1. Jänner 2006 durch das Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (auch: Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz; kurz: BGStG) geregelt. Darin ist festgehalten, dass niemand wegen einer Behinderung benachteiligt werden darf.
Das Gesetz gilt verpflichtend für alle Anstalten, Behörden und Körperschaften des Bundes – also für alle Träger öffentlicher Gewalt. Die Privatwirtschaft ist in dem Gesetz allerdings nicht mitverankert. Bei Institutionen wie Arztpraxen oder Restaurants setzt der Gesetzgeber also auf die freiwillige Einhaltung.
2016 wurde das BGG in Deutschland an die UN-Behindertenrechtskonvention angepasst und unter anderem um Regeln zu Bau und Verkehr, zur Verwendung leichter Sprache und Gebärdensprache und um die Definition des Begriffs „Behinderung“ erweitert.
Auch in Österreich wurden die UN-Konventionen ratifiziert und dienen der Orientierung zur Gesetzgebung.
Das österreichische Gesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung gilt auch für Unternehmen. Diese sind verpflichtet, Dienstleistungen, Waren und Informationen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, barrierefrei anzubieten.
Neben der Barrierefreiheit beinhaltet das Behindertengleichstellungsgesetz das Benachteiligungsverbot.
Ziel des BGStG ist es, Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Dazu gehört eben auch, dass jede Person – ganz egal mit welchem Behinderungsgrad – alltäglichen Tätigkeiten nachgehen kann, ohne sich dabei einschränken zu müssen. Dazu gehört zum Beispiel die Teilnahme an Wahlen, das Recht auf Zugang zu Bildung sowie ein behindertengerechter Arbeitsplatz. Kommunikative und bauliche Barrieren sollen genauso verhindert werden wie andere indirekt diskriminierende Verhaltensweisen.
Das BGStG wird um Landesgleichstellungsgesetze ergänzt, die sich je nach Bundesland unterscheiden können, sich im Grunde aber alle auf das Bundesbehindertengleichstellungsgesetz beziehen. Auf Landesebene werden beispielsweise der öffentliche Nahverkehr und das Bauordnungsrecht geregelt.
Die entsprechenden Institutionen orientieren sich bei barrierefreien Maßnahmen an der ÖNORM B 1600.
Je nach Bundesland können sich diese Normen in der Ausführung allerdings unterscheiden. Allgemeingültig sorgen sie aber dafür, jedem uneingeschränkt die Nutzung der Infrastruktur zu ermöglichen.
In der Schweiz gibt es das sogenannte Behindertengleichstellungsgesetz (kurz: BehiG). Dieses gilt vor allem für öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen. Darüber hinaus greift es für Wohnbauten und Betriebe, wenn diese mehr als acht Wohneinheiten bzw. mehr als 50 Arbeitsplätze vorzuweisen haben. Private Unternehmen unterliegen dem Gesetz nur insofern, als dass die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen verboten ist und eine Entschädigungssumme zur Folge hat.
Die Privatwirtschaft ist im Gesetz nicht geregelt – so lautet der aktuell größte Kritikpunkt am deutschen Behindertengleichstellungsgesetz. Restaurants, Supermärkte, Apotheken und sogar Arztpraxen fallen nicht darunter. An diesen Orten setzt der Gesetzgeber lediglich auf freiwillige Vereinbarungen, die am Ende der Barrierefreiheit nicht gerade zugutekommen.
Viele Menschen wählen ihren Arzt, Einkaufsort oder ein Freizeitangebot daher immer noch häufig nach dem Status der Barrierefreiheit aus – und nicht nach ihren persönlichen Vorzügen.
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