Der Begriff „Barrierefreiheit“ fällt oftmals, wenn es um (öffentliche) Gebäude und den Zugang zu ihnen geht. Dabei umfasst er weit mehr als vorhandene Bodenrampen und Aufzüge.
Wie Barrierefreiheit definiert wird und was Du sonst noch zu dem Thema wissen musst, erfährst Du in diesem Artikel.
Bei Barrierefreiheit handelt es sich um Maßnahmen, Wohnungen, öffentliche Räume oder auch Inhalte im Internet für Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen uneingeschränkt zugänglich machen.
Darunter fallen beispielsweise:
Noch lange sind nicht alle Gebäude, Websites, Wohnungen (…) barrierefrei. Um die Gleichstellung durchzusetzen, regelt das sogenannte Bundes-Behindertengleichstellunsgesetz (BGStG) die Barrierefreiheit im Bereich des öffentlichen Rechts. Dadurch werden vor allem Kommunen, Bund und Länder dazu verpflichtet, Gebäude, Einrichtungen und Gelände barrierefrei zu machen – sofern diese neu gebaut oder saniert werden.
Unter der ÖNORM sind Richtlinien für barrierefreies Bauen und das Ausstatten von Wohnungen geregelt.
Je nach Bundesland kann es dabei Unterschiede bei den Normen sowie der Umsetzung geben. Überall sorgen die Richtlinien aber dafür, jedem Menschen die uneingeschränkte Nutzung der Infrastruktur von Gebäuden zu ermöglichen.
Bestandteil sind unter anderem Normen in Bezug auf:
Das barrierefreie Wohnen fällt unter die ÖNORM B 1600. Diese beinhaltet zwei unterschiedliche Standards:
Im Gegensatz zur Definition im öffentlichen Raum werden bei barrierefreien Wohnungen Rollstuhlfahrer nicht automatisch mit eingeschlossen. Danach sind beispielsweise eine Türbreite von 80 cm und Bewegungsflächen von 120 cm x 120 cm ausreichend.
Hierunter fallen unter anderem diese Regelungen: Die öffentlichen Bereiche vor der Wohnung (also Flure und Gehwege) müssen schwellenlos, gut beleuchtet und mit Orientierungshilfen ausgestattet sein. Die Aufzüge verfügen über akustische Signale und Ansagen der entsprechenden Etage.
Diese Deklaration umfasst alle Eigenschaften des barrierefreien Wohnens und geht noch darüber hinaus. Die entsprechenden Wohnungen sind so ausgestattet, dass sie von Rollstuhlfahrern ohne Einschränkung genutzt werden können. Das heißt unter anderem, dass die Türen 90 cm breit sind und im Sanitärbereich sowie der Küche eine Bewegungsfläche von 150 cm x 150 cm gegeben sein muss.
Wenn Du auf der Suche nach einer barrierefreien Wohnung bist, werden Dir aber noch weitere Begriffe begegnen, die nicht selten in die Irre leiten können.
Beispielsweise werden in Wohnungsausschreibungen gern die Worte seniorengerecht oder barrierearm genutzt. In diesem Fall solltest Du unbedingt beim Vermieter erfragen, wie die entsprechenden Ausstattungsmerkmale tatsächlich umgesetzt sind. Häufig handelt es sich dabei um gewöhnliche Wohnungen, die zum Beispiel lediglich eine ebenerdige Dusche haben.
Im Gegensatz zu den Normen für Wohnungen schließen diese Bestimmungen Rollstuhlfahrer automatisch mit ein. Als öffentliche Gebäude zählen beispielsweise Ämter, Museen, Krankenhäuser oder Toilettenanlagen. Werden diese von Behörden der Bundesregierung oder von dieser selbst neu in Auftrag gegeben, müssen sie barrierefrei sein.
Das äußert sich beispielsweise in:
Wir befassen uns mit allen relevanten Fragen rund um (Elektro-)Rollstühle und Barrierefreiheit. Vielleicht interessierst Du Dich für einen unserer anderen Blogartikel zum Thema:
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Wir freuen uns immer über Feedback und Deine Meinung zum Thema. Teile uns gerne Deine Erfahrungen mit Barrierefreiheit im Kommentarfeld mit.