Es gibt viele Beweggründe, die für einen zweiten Rollstuhl sprechen: Etwa als Ersatz, sollte Dein Hilfsmittel in der Reparatur sein, sich Dein Gesundheitsbild verändern und/oder Du Dich in Deinem Lebensraum eingeschränkt fühlst. Vor allem Letzteres spricht für mehr Aktivitätsspielraum und damit für ein elektrisches Modell, mit dem Du Dich im Außenbereich so fortbewegen kannst, wie es Deinen Bedürfnissen nach Selbstbestimmung entspricht. Ein aktives soziales und kulturelles Leben, den Alltag mit allen dazugehörigen Wegen sowie die Freizeit selbständig gestalten zu können, stärkt nicht nur das Immunsystem, sondern kann Deinen physischen und psychischen Gesundheitszustand positiv beeinflussen. Nicht zuletzt sei auch daran gedacht, dass ein elektrisches Rollstuhlmodell Deine Begleitperson entlastet und gemeinsame Aktivitäten zu planen und durchzuführen, einfacher werden.
Aber übernimmt die Krankenkasse die Kosten für einen zweiten Rollstuhl, insbesondere für ein elektrisches Modell, für das Du Dich entschieden hast? Dieser Frage gehen wir in diesem Blogbeitrag nach.
Nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) besteht darauf kein Anspruch. Ein Anspruch besteht nur auf eine Erstversorgung. Das ASVG aber lässt da etwas Spielraum offen, so dass es in Einzelfällen mithilfe Deines Vertrauensarztes dennoch zu einer Zweitversorgung kommen kann.
Wesentlich ist der Nachweis, dass sich Dein Gesundheitszustand verschlechtert und Du ohne einem elektrischen Modell Deinem Alltag und Deiner Freizeitgestaltung nicht mehr oder nur sehr beschwerlich nachgehen kannst. Ein Ansuchen solltest Du dennoch stellen, da es ja sein kann, dass die Verordnung - vom Arzt mit den geeigneten Argumenten derart ausgestattet -doch zu einer Einzelentscheidung kommen kann.
Erhältst Du zu Deiner Enttäuschung eine Absage, birgt diese gleichzeitig neue Möglichkeiten auf der Suche nach einer Finanzierung. Denn die Grundvoraussetzung, an weitere Förderstellen heran treten zu können, ist die schriftliche Absage seitens der Krankenkasse.
Die häufig gestellte Frage ist: Wo erfahre ich, welche Förderstellen es gibt? Wende Dich in erster Linie an das Sozialministerium.
„Eine Zuwendung des Unterstützungsfonds kann bundesweit beim Sozialministeriumservice oder einem Träger der Rehabilitation beantragt werden. Pro Vorhaben kann nur eine Förderung gewährt werden. Die maximale Höhe für Förderungen aus dem Unterstützungsfonds beträgt 6000 Euro…“ so auf der Homepage des Sozialministeriums.
Lehnt das Sozialministerium Dein Einreichen ab, etwa da Dein Einkommen über der Höchstgrenze liegt, findest Du auf der Website des Sozialministeriums weitere mögliche Förderstellen auf Landes-, Bezirks- oder Gemeindeebene.
Bei der Krankenkasse einen Antrag zu stellen, lohnt sich noch aus einem anderen Grund:
Sollte es in Deinem Sinne sein, eine Schlichtungsstelle oder einen Behindertenanwalt zu konsultieren, benötigst Du zur Absage auch eine Begründung. Hier steht das Gesetz auf Deiner Seite: Verlangst Du diese rasch und am besten schriftlich von der Absagestelle Deiner Krankenkasse.
Wichtig: Reiche Dein Ansuchen, ob für Erst- oder Zweitversorgung, von vornherein komplett mit allen erforderlichen Dokumenten und exakten Angaben zum gewünschten Rollstuhlmodell ein. Damit sparst Du Rückfragen seitens der Krankenkasse, die nur Zeit in Anspruch nehmen.
Zur Vollständigkeit Deiner Einreichdokumente benötigst Du auch eine Aktivitätsbestätigung:
Bestätigung vom Neurologen, dass Du in der Lage bist, einen elektrischen Rollstuhl zu fahren.
Diese Dokumente benötigst Du:
Auf der Verordnung muss folgendes stehen:
Exakte Angabe des Rollstuhlmodells plus Sonderbauten.
Damit sind Zubehöre (z.B. Dekubitus-Sitzpolster, Fuß- oder/und Kopfstütze etc.) sowie eventuelle spätere Veränderungen am Rollstuhl durch mögliche Veränderungen Deines Mobilitätszustandes gemeint.
Je ausführlicher der Arzt Deines Vertrauens (Neurologe, Hausarzt) die nachstehenden Argumente in seinem Begleitschreiben zur Verordnung ausführt, desto größer sind die Chancen Deines Ansuchens.
Entscheidend ist die plausible Begründung, weshalb das Hilfsmittel, das Du bereits als Erstversorgung von der Krankenkasse bezogen hast, für Deine Bedürfnisse nicht mehr ausreichend ist, z.B.:
Auch das Eingehen Deines Arztes auf die Wichtigkeit Deines psychischen Wohlbefindens im Falle einer Ablehnung seitens der Krankenkasse ist empfehlenswert.
Dieses Schriftstück ist die Bestätigung von Deinem Neurologen, dass Du in der Lage bist, einen elektrischen Rollstuhl zu fahren.
Den Kostenvoranschlag für Dein gewünschtes Rollstuhlmodell erhältst Du bei Deinem Sanitätshaus. Dieser vervollständigt Deine Dokumente, die das Sanitätshaus benötigt, Deinen Antrag bei der Krankenkasse so rasch als möglich einzureichen.
Manche Ansuchende suchen Privatordinationen auf, mit dem Argument, dort mehr Aufmerksamkeit und Zeitverfügung beanspruchen zu können. Andererseits kennt Dein langjährig vertrauter Arzt Deinen Gesundheitsverlauf, was ein großer Vorteil sein kann.
Grundsätzlich ja, wird auch häufig so gemacht. Dennoch empfehlen wir immer, die Einreichung gemeinsam mit einem Sanitätshaus durchführen zu lassen. Denn schließlich wirst Du dort professionell beraten und betreut. Idealerweise sollte das Sanitätshaus ein Vertragspartner Deiner Krankenkasse sein. Wir unterstützen Dich gerne bei der Suche eines solchen in Deiner Nähe, rufe uns an oder schreibe uns eine E-Mail an: info@ergoflix.at
Es kann vorkommen, dass ein Mitarbeiter des Sanitätshauses meint, eine Einreichung für Deine Zweitversorgung würde nur zu einer Ablehnung führen, es mache also keinen Sinn. In diesem Fall argumentiere, wie oben beschrieben: Wenn keine Zusage, dann wenigstens eine Ablehnung. Denn diese ist die Voraussetzung für das Herantreten an weitere Förderstellen.
Frage doch einmal bei Deiner Krankenkasse an, nach wie vielen Jahren Dir seit Deiner Erstversorgung ein neues Rollstuhlmodell zusteht. Drei Jahre oder fünf Jahre? Vielleicht ist es ja bald so weit, dass Du den Anspruch auf eine neue Versorgung geltend machen kannst!